Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen der
VVM Verwaltungs-, Vertriebs- und Marketing GmbH

 

  1. Geltungsbereich
    • Die Lieferungen und Leistungen der VVM Verwaltungs-, Vertriebs- und Marketing GmbH (im Folgenden „VVM“) erfolgen auf der Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Etwaige abweichende, anders lautende oder ergänzende Bedingungen des Käufers finden keine Anwendung, sofern VVM ihrer Geltung nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Derartige Bedingungen des Käufers gelten auch dann nicht, wenn VVM die Lieferung an den Käufer in Kenntnis der von dem Käufer verwendeten Bedingungen vorbehaltlos ausführt.
    • Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  2. Preise und Zahlungsbedingungen
    • Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die angegebenen Preise EX WORKS gemäß Incoterms 2020. Die Umsatzsteuer ist in den ausgewiesenen Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen, soweit diese anfällt.
    • Soweit nicht abweichend vereinbart, ist der Kaufpreis 10 Tage nach Rechnungszugang zur Zahlung fällig.
    • Mit Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfrist gerät der Käufer in Zahlungsverzug und ist zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. verpflichtet. Ansprüche auf Ersatz eines weitergehenden Verzugsschadens sowie anderweitige Rechte wegen Verzuges bleiben unberührt.
    • Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von VVM anerkannt sind. Diese Einschränkung gilt nicht für Ansprüche des Käufers wegen Mängeln oder der (teilweisen) Nichterfüllung des Vertrages, die aus demselben Vertrag resultieren wie die Ansprüche von VVM.
  3. Lieferbedingungen
    • Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
    • Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung ist Lieferung EX WORKS gemäß Incoterms 2020 vereinbart. Die Regelung ist auch für den Gefahrübergang maßgeblich.

Soweit die Ware auf Verlangen des Käufers an einen anderen Bestimmungsort versandt wird, ist VVM berechtigt, die Art der Versendung und den Transportweg zu bestimmen. Im Falle eines solchen Verwendungskaufs gehen die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit der Auslieferung an das Transportunternehmen über.

  • Durch VVM nicht zu vertretende Ereignisse, die VVM an der Leistungserbringung hindern, wie Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Anordnungen, Naturkatastrophen, Pandemien und Epidemien entbinden VVM von der Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen, solange die Behinderung andauert und für eine angemessene Anlauffrist. Im Falle von Pandemien und Epidemien gilt dies auch dann, wenn diese bei Vertragsschluss bereits eingetreten waren, aber die konkreten Maßnahmen, die zu der Behinderung führen, VVM weder bekannt waren, noch hätten bekannt sein müssen.

VVM ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer eines solchen Ereignisses zu unterrichten. Dauert eine solche Behinderung länger als drei Monate an, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurücktreten. Eine etwaige bereits erbrachte Gegenleistung wird in diesem Fall unverzüglich zurückerstattet.

  • Sofern VVM im Falle des Lieferverzugs haftet, ist die Verpflichtung von VVM zum Ersatz von Verzögerungsschäden (Schadensersatz neben der Leistung) auf maximal 5 % des Nettokaufpreises der verspäteten Lieferung begrenzt, sofern VVM weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Für die Haftung auf Schadensersatz statt der Leistung gelten die Haftungsregelungen gemäß Ziff. 6 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
  1. Eigentumsvorbehalt
    • VVM behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Sofern zwischen dem Käufer und VVM ein Kontokorrentverhältnis besteht, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den jeweils anerkannten bzw. den kausalen Saldo.
    • Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer VVM unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, VVM die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Abwendung des Eingriffs zu erstatten, haftet der Käufer für den VVM entstandenen Ausfall.
    • Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt VVM jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich USt) der Forderung von VVM ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die VVM zustehende Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. VVM verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, so kann VVM verlangen, dass der Käufer VVM die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern gegenüber die Abtretung offenlegt.
    • VVM verpflichtet sich, die bestehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt VVM.
  2. Mängelgewährleistung
    • Ansprüche des Käufers wegen etwaiger Mängel des Kaufgegenstands setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelrügen sind mindestens in Textform auszusprechen.
    • Ist der Käufer seinen Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen, so stehen ihm im Falle eines Mangels die gesetzlichen Gewährleistungsrechte mit der Maßgabe zu, dass die Wahl der Art der Nacherfüllung VVM obliegt. Schadenersatzansprüche bestehen nur unter den unter Ziffer 6 vereinbarten Voraussetzungen.
    • Die gesetzlichen Sondervorschriften zum Aufwendungsersatz bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher bleiben unberührt.
    • Die Gewährleistungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung der Sache. Abweichend hiervon gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren für Schadensersatzansprüche aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen oder schuldhafter Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die gesetzliche Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 2b BGB sowie die Verjährungsregelung des § 445b BGB im Falle eines Lieferantenregresses bleiben ebenfalls unberührt.
  3. Haftung
    • VVM haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen oder einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist und auf deren Erfüllung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Soweit VVM und ihren Erfüllungsgehilfen weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist, ist die Schadensersatzhaftung in den vorgenannten Fällen auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
    • Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
    • Soweit nicht vorstehend abweichend geregelt, ist die Haftung auf Schadensersatz ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Für die Haftung wegen Verzuges gilt ergänzend die Haftungsbegrenzung nach Ziff. 4.
    • Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, soweit der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.
  4. Rechtswahl und Gerichtsstand
    • Sofern der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag der Sitz von VVM. Für den Käufer gilt dieser Gerichtsstand ausschließlich. VVM ist alternativ berechtigt, Klage gegen den Käufer an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu erheben.
    • Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Stand: September 2022